Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Bürgerverein Anger-Crottendorf e.V.

(2) Er hat den Sitz in Leipzig, Anger-Crottendorf.

(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist es die Lebensqualität im Stadtteil Anger-Crottendorf für die
Bewohner*innen zu steigern. Hierbei sollen nachbarschaftliche Kooperation und
nachbarschaftlicher Austausch, Initiativen zur Erhaltung und Verbesserung der
Naherholungsmöglichkeiten, von Kulturangeboten sowie der Nahinfrastruktur auf
sozialverträgliche, nachhaltige und ökologische Art und Weise gefördert werden. Hierzu
zählt insbesondere auch die Zusammenführung aller Kulturen der Anwohnenden auf Basis
von gegenseitigem Respekt und Austausch.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Aufklärung und Information der
Bewohner*innen des Stadtteils über private und öffentliche Initiativen und Projekte.

Der Verein möchte sich für die Förderung von Eigeninitiativen und Projekten einsetzen.
Durch die gezielte Vernetzung verschiedener Gruppen im Stadtteil werden Synergieeffekte
erreicht, die im Ganzen auf eine Stärkung des Stadtteils in der städtischen Wahrnehmung
abzielt. Des Weiteren sollen Wünsche und Sorgen der Anwohnenden gebündelt und
gemeinsam Lösungsmöglichkeiten erarbeitet werden. Eine insgesamt positive
Stadtteilentwicklung unter Wahrung des bisherigen Charakters des Wohngebiets soll
erreicht und das Angebot an kulturellen Möglichkeiten erhöht, Infrastruktur für Familien
verbessert sowie die Kommunikation der verschiedenen Bevölkerungsgruppen im Rahmen
öffentlicher Veranstaltungen ermöglicht werden. Die Bürger*innenverantwortung im
Stadtteil soll gefördert und sichtbar gemacht werden.

Eine Beteiligung an der Vereinsarbeit durch Nichtvereinsmitglieder ist möglich und
erwünscht.

Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und von gesellschaftlichen Verbänden
unabhängig. Er erfüllt seine Zwecke jedoch in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der
Stadt Leipzig sowie den hier wirkenden politischen und konfessionellen Organisationen.

Folgende Satzungszwecke sollen erfüllt werden:

(1) Förderung des Heimatschutzes und der Heimatpflege

Darunter verstehen wir:

  • Aufarbeitung der Stadtteilgeschichte
  • Belebung einer Stadtteilkultur

Erreichen wollen wir das beispielsweise:

  • durch Artikel über den Stadtteil und seiner Geschichte und die Beschreibung
    aktueller Geschehnisse im Stadtteilmagazin „Anger-Crottendorfer Anzeiger“ und in
    sozialen Medien
  • Stadtteilrundgänge, die die Geschichte des Stadtteils fokussieren
  • Frühjahrsputz

(2) die Förderung von Kunst und Kultur

Darunter verstehen wir:

  • die Belebung des Stadtteils mit Kunst und Kultur

Erreichen wollen wir das:

  • mit der Organisation und Unterstützung von Kunstprojekten, die den Stadtteil
    soziokulturell aufwerten
  • mit eigenen Veranstaltungen wie beispielsweise „Tanz in den Mai“oder
    „Adventssingen auf dem Trinitatisplatz“
  • entsprechende Beiträge im Stadtteilmagazin „Anger-Crottendorfer Anzeiger“ und in
    sozialen Medien

(3) Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Umweltschutzes und des
Hochwasserschutzes

Darunter verstehen wir:

  • aktive Gestaltung einer Stadtteilentwicklung mit einem verstärkten Blick auf
    Klima-, und Umweltschutz, Artenvielfalt, Individualverkehrsreduzierung,
    alternative und nachhaltige Verkehrsplanungen

Erreichen wollen wir das:

  • durch Informationsveranstaltungen in Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung,
    Umweltschutzorganisation und anderen Initiativen, für die Bürger*innen des
    Stadtteils und darüber hinaus
  • durch Beiträge im Stadtteilmagazin „Anger-Crottendorfer Anzeiger“ und sozialen
    Medien

(4) die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens

Darunter verstehen wir:

  • aktive Mitgestaltung einer Stadtteilentwicklung für alle
  • Nutzung der kommunalpolitischen Instrumente

Erreichen wollen wir das zum Beispiel:

  • durch Veranstaltungen der politischen Information und Bildung unter anderem
    durch Podiumsdiskussionen
  • durch die Partizipation der Bürger*innen an Entscheidungen des Stadtrates und der
    städtischen Verwaltung mit Hilfe von Bürger*innenanfragen, Petitionen und
    anderen Instrumenten des bürgerschaftlichen Engagements
  • Informationen und Berichte im Stadtteilmagazin „Anger-Crottendorfer Anzeiger“
    und sozialen Medien

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins
unterstützt.

(2) Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den
Vorstand voraus. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im
Zusammenhang mit der Mitgliedschaft bekannten und benötigten personengebundenen
Daten per EDV für den Verein unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben nach
dem BDSG gespeichert werden.

(3) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung für die Aufnahme,
aber auch die Ablehnung des Antrages kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.

(4) Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller innerhalb
eines Monats nach Zugang des ablehnenden Bescheides eine schriftliche Beschwerde beim
Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(6) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Beginn des Quartals (1.1/1.4/1.7/1.10)
möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung
einer Frist von 14 Tagen.

(7) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat
oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch
den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw.
Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 21 Tagen nach
Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste
Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache
Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten
Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 3 (drei) Mitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(2) In den Vorstand können ausschließlich Vereinsmitglieder gewählt werden.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei (2) Jahren
gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

(4) Aus den Reihen der Mitgliederversammlung werden hierzu Kandidierende genannt.
Mitglieder, die nicht persönlich anwesend sein können, können Vorschläge schriftlich bis 3
Werktage vor dem Tag der Versammlung einreichen.

Genannte Kandidierende können vor dem Wahlgang die Kandidatur ablehnen, die
verbliebenen Kandidierenden stehen zur Wahl.

Die Mitgliederversammlung stimmt nun der Reihe nach über die Kandierenden ab. Hier
kann jedes Vereinsmitglied über jeden Kandidierenden mit „Ja/Nein/Enthaltung“
abstimmen. Die drei Kandidierenden mit den meisten Stimmen stellen den neuen
Vorstand. Sollten mehrere Kandidierende gleich viele Stimmen auf sich vereinigen, findet
zwischen den Stimmengleichen eine Stichwahl statt, sofern mehr als drei Kandidierende
zur Wahl stehen.

Die/ der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang
bestimmt. Der Vorstand kann hierzu eine Empfehlung ausgeben. Vorsitzende bzw.
Vorsitzender wird das Mitglied des neu gewählten Vorstandes, das die meistens Stimmen
im gesonderten Wahlgang erhält. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben
nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(5) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben:

  • Führung der laufenden Geschäfte des Vereins; Verwaltung des Vermögens; Planung der
    Haushaltsmittel; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichtes; jährliche
    Rechenschaftslegung über die Finanzlage;
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen; Aufstellung der
    Tagesordnungen;
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, insbesondere Führung sich
    daraus ergebender Geschäfte
  • Organisation zwei öffentlicher Informationsveranstaltung für die Bewohner*innen des
    Stadtteil pro Jahr

Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(6) Vorstandssitzungen finden pro Quartal mindestens zweimal statt. Die Einladung zu
Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn 2
Vorstandmitglieder anwesend sind.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(8) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder
fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem
Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste
Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei
Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

(9) Es gibt öffentliche und nicht-öffentliche Vorstandssitzungen.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von ¼ (25%) der Vereinsmitglieder
schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch ein
Vorstandsmitglied unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei
gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom
Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Alternativ können
Mitglieder beim Eintritt in den Verein zustimmen sämtliche vereinsrelevanten
Informationen und Schreiben per Email zu erhalten. Sie geben dazu auf dem
Anmeldeformular die von ihnen gewünschte Adresse an, diese gilt als zustellbare Adresse
für alle Vereinsbelange sofern das Vereinsmitglied dem Vorstand keine neue Adresse
schriftlich bekannt gegeben hat.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser
Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Dem entsprechend kann
der Vorstand zusammen mit Vereinmitgliedern und Nichtvereinsmitgliedern
Arbeitsgruppen einberufen,

(a) die bestimmte Aufgaben bearbeiten,

(b) dem Vorstand und der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig sind.

(5) Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der
Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des
Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie kann zwei Rechnungsprüfer für das jeweilige
Folgejahr bestellen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen
Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die
Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der
Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über

a) Gebührenbefreiungen,

b) Aufgaben des Vereins,

c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz

d) Beteiligung an Gesellschaften,

e) Aufnahme von Darlehen,

f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,

g) Mitgliedsbeiträge,

h) Satzungsänderungen,

i) Auflösung des Vereins.

(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig
anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied
hat eine Stimme.

(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(8) Über Tagesordnungspunkte, die nicht im Rahmen der Einladung zur
Mitgliederversammlung aufgeführt wurden, kann nur dann beschlossen werden, wenn

(a) mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind.

(b) keine Satzungs- oder Beitragsänderung betroffen ist.

§ 9 Aufwandsersatz

(1) Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder
haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit
für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten,
Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten.

2) Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen
nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.

(3) Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen
bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.

§ 10 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder
erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur
abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als
auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt
werden.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach
rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an den “Förderverein der 74. Grundschule, Stünzer Straße
24, 04318 Leipzig” der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.

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