Satzung

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§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Bürgerverein Anger-Crottendorf e.V.

(2) Er hat den Sitz in Leipzig, Anger-Crottendorf.

(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist es die Lebensqualität im Stadtteil Anger-Crottendorf für die Bewohner*innen zu steigern. Hierbei sollen nachbarschaftliche Kooperation und nachbarschaftlicher Austausch, Initiativen zur Erhaltung und Verbesserung der Naherholungsmöglichkeiten, von Kulturangeboten sowie der Nahinfrastruktur auf sozialverträgliche, nachhaltige und ökologische Art und Weise gefördert werden. Hierzu zählt insbesondere auch die Zusammenführung aller Kulturen der Anwohnenden auf Basis von gegenseitigem Respekt und Austausch.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Aufklärung und Information der Bewohner*innen des Stadtteils über private und öffentliche Initiativen und Projekte.

Der Verein möchte sich für die Förderung von Eigeninitiativen und Projekten einsetzen. Durch die gezielte Vernetzung verschiedener Gruppen im Stadtteil werden Synergieeffekte erreicht, die im Ganzen auf eine Stärkung des Stadtteils in der städtischen Wahrnehmung abzielt. Des Weiteren sollen Wünsche und Sorgen der Anwohnenden gebündelt und gemeinsam Lösungsmöglichkeiten erarbeitet werden. Eine insgesamt positive Stadtteilentwicklung unter Wahrung des bisherigen Charakters des Wohngebiets soll erreicht und das Angebot an kulturellen Möglichkeiten erhöht, Infrastruktur für Familien verbessert sowie die Kommunikation der verschiedenen Bevölkerungsgruppen im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen ermöglicht werden. Die Bürger*innenverantwortung im Stadtteil soll gefördert und sichtbar gemacht werden.

Eine Beteiligung an der Vereinsarbeit durch Nichtvereinsmitglieder ist möglich und erwünscht.

Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und von gesellschaftlichen Verbänden unabhängig. Er erfüllt seine Zwecke jedoch in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Stadt Leipzig sowie den hier wirkenden politischen und konfessionellen Organisationen.

Folgende Satzungszwecke sollen erfüllt werden:

(1) Förderung des Heimatschutzes und der Heimatpflege

Darunter verstehen wir:

      • Aufarbeitung der Stadtteilgeschichte
      • Belebung einer Stadtteilkultur

Erreichen wollen wir das beispielsweise:

      • durch Artikel über den Stadtteil und seiner Geschichte und die Beschreibung aktueller Geschehnisse im Stadtteilmagazin „Anger-Crottendorfer Anzeiger“ und in sozialen Medien
      • Stadtteilrundgänge, die die Geschichte des Stadtteils fokussieren
      • Frühjahrsputz

(2) die Förderung von Kunst und Kultur

Darunter verstehen wir:

      • die Belebung des Stadtteils mit Kunst und Kultur

Erreichen wollen wir das:

      • mit der Organisation und Unterstützung von Kunstprojekten, die den Stadtteil soziokulturell aufwerten
      • mit eigenen Veranstaltungen wie beispielsweise „Tanz in den Mai“oder „Adventssingen auf dem Trinitatisplatz“
      • entsprechende Beiträge im Stadtteilmagazin „Anger-Crottendorfer Anzeiger“ und in sozialen Medien

(3) Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Umweltschutzes und des Hochwasserschutzes

Darunter verstehen wir:

      • aktive Gestaltung einer Stadtteilentwicklung mit einem verstärkten Blick auf Klima-, und Umweltschutz, Artenvielfalt, Individualverkehrsreduzierung, alternative und nachhaltige Verkehrsplanungen

Erreichen wollen wir das:

      • durch Informationsveranstaltungen in Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung, Umweltschutzorganisation und anderen Initiativen, für die Bürger*innen des Stadtteils und darüber hinaus
      • durch Beiträge im Stadtteilmagazin „Anger-Crottendorfer Anzeiger“ und sozialen Medien

(4) die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens

Darunter verstehen wir:

      • aktive Mitgestaltung einer Stadtteilentwicklung für alle
      • Nutzung der kommunalpolitischen Instrumente

Erreichen wollen wir das zum Beispiel:

      • durch Veranstaltungen der politischen Information und Bildung unter anderem durch Podiumsdiskussionen
      • durch die Partizipation der Bürger*innen an Entscheidungen des Stadtrates und der städtischen Verwaltung mit Hilfe von Bürger*innenanfragen, Petitionen und anderen Instrumenten des bürgerschaftlichen Engagements
      • Informationen und Berichte im Stadtteilmagazin „Anger-Crottendorfer Anzeiger“ und sozialen Medien

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

(2) Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand voraus. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft bekannten und benötigten personengebundenen Daten per EDV für den Verein unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben nach dem BDSG gespeichert werden.

(3) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung für die Aufnahme, aber auch die Ablehnung des Antrages kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.

(4) Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zugang des ablehnenden Bescheides eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(6) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Beginn des Quartals (1.1/1.4/1.7/1.10) möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen.

(7) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 21 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 3 (drei) Mitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(2) In den Vorstand können ausschließlich Vereinsmitglieder gewählt werden.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei (2) Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

(4) Aus den Reihen der Mitgliederversammlung werden hierzu Kandidierende genannt. Mitglieder, die nicht persönlich anwesend sein können, können Vorschläge schriftlich bis 3 Werktage vor dem Tag der Versammlung einreichen.

Genannte Kandidierende können vor dem Wahlgang die Kandidatur ablehnen, die verbliebenen Kandidierenden stehen zur Wahl.

Die Mitgliederversammlung stimmt nun der Reihe nach über die Kandierenden ab. Hier kann jedes Vereinsmitglied über jeden Kandidierenden mit „Ja/Nein/Enthaltung“ abstimmen. Die drei Kandidierenden mit den meisten Stimmen stellen den neuen Vorstand. Sollten mehrere Kandidierende gleich viele Stimmen auf sich vereinigen, findet zwischen den Stimmengleichen eine Stichwahl statt, sofern mehr als drei Kandidierende zur Wahl stehen.

Die/ der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Der Vorstand kann hierzu eine Empfehlung ausgeben. Vorsitzende bzw. Vorsitzender wird das Mitglied des neu gewählten Vorstandes, das die meistens Stimmen im gesonderten Wahlgang erhält. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(5) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

      • Führung der laufenden Geschäfte des Vereins; Verwaltung des Vermögens; Planung der Haushaltsmittel; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichtes; jährliche Rechenschaftslegung über die Finanzlage;
      • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen; Aufstellung der Tagesordnungen;
      • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, insbesondere Führung sich daraus ergebender Geschäfte
      • Organisation zwei öffentlicher Informationsveranstaltung für die Bewohner*innen des Stadtteil pro Jahr

Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(6) Vorstandssitzungen finden pro Quartal mindestens zweimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn 2 Vorstandmitglieder anwesend sind.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(8) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei
Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

(9) Es gibt öffentliche und nicht-öffentliche Vorstandssitzungen.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von ¼ (25%) der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch ein Vorstandsmitglied unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Alternativ können Mitglieder beim Eintritt in den Verein zustimmen sämtliche vereinsrelevanten Informationen und Schreiben per Email zu erhalten. Sie geben dazu auf dem Anmeldeformular die von ihnen gewünschte Adresse an, diese gilt als zustellbare Adresse für alle Vereinsbelange sofern das Vereinsmitglied dem Vorstand keine neue Adresse schriftlich bekannt gegeben hat.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Dem entsprechend kann der Vorstand zusammen mit Vereinmitgliedern und Nichtvereinsmitgliedern
Arbeitsgruppen einberufen,

(a) die bestimmte Aufgaben bearbeiten,

(b) dem Vorstand und der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig sind.

(5) Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie kann zwei Rechnungsprüfer für das jeweilige Folgejahr bestellen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der
Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über

a) Gebührenbefreiungen,

b) Aufgaben des Vereins,

c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz

d) Beteiligung an Gesellschaften,

e) Aufnahme von Darlehen,

f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,

g) Mitgliedsbeiträge,

h) Satzungsänderungen,

i) Auflösung des Vereins.

(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(8) Über Tagesordnungspunkte, die nicht im Rahmen der Einladung zur
Mitgliederversammlung aufgeführt wurden, kann nur dann beschlossen werden, wenn

(a) mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind.

(b) keine Satzungs- oder Beitragsänderung betroffen ist.

§ 9 Aufwandsersatz

(1) Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten.

2) Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.

(3) Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.

§ 10 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den “Förderverein der 74. Grundschule, Stünzer Straße 24, 04318 Leipzig” der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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